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Bei selbständigem Unterhaltsschuldner muss neben Fahrnisexekution auch Exekution nach § 372 EO beantragt werden
iFamz 2010/13
§§ 3 Z 2, 4 Z 1, 7 Abs 1 Z 1 UVG
Sachverhalt: Das Kind begründete den Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG damit, dass eine gegen den Vater geführte Fahrnisexekution den Unterhalt für die letzten sechs Monate vor Antragstellung nicht vollständig gedeckt habe. Das Erstgericht bewilligte die begehrten Vorschüsse; das Rekursgericht hob den Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Der OGH stellte den antragsstattgebenden Beschluss des Erstgerichts wieder her.
Rechtliche Beurteilung: Da der Vater im Beobachtungszeitraum vor Antragstellung der Gruppe der Selbständigen zuzurechnenS. 23 war, wäre nach dem Grundfall des § 3 Z 2 UVG neben der Fahrnisexekution auch eine Exekution zur Sicherstellung gem § 372 EO erforderlich gewesen. Allerdings wurde der Vorschussantrag auch (noch ausreichend) auf den Vorschusstatbestand des § 4 Z 1 UVG gestützt. Ist gegen einen selbständigen Unterhaltsschuldner ohne Erfolg eine Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen versucht worden, kann die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung angenommen werden.
Zu Unrecht hat allerdings das Rekursgericht das Vorliegen „begründeter Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) angenommen. Im vorliegenden Fall hat sich der Vater in der Unterhaltsve...