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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 11

Disziplinarstrafe über Rechtsanwalt als Sachwalter wegen verspäteter Rechnungslegung verfassungskonform

iFamz 2010/3

16 Abs 1 Z 1 DSt 1990

Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe „die ihm als Sachwalter der S L mit Beschluss des BG Baden vom (...) binnen drei Wochen aufgetragene Rechnungslegung nicht rechtzeitig, sondern erst mit Eingabe vom erledigt.“

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Berufspflichtenverletzung zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises gem § 16 Abs 1 Z 1 Disziplinarstatut (DSt) 1990 und zur Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer von weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) vom keine Folge gegeben. Die OBDK führte iW aus, dass der Sachwalter gem § 275 Abs 1 ABGB das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern hat. Die besondere persönliche Vertrauensstellung zwischen Sachwalter und Betroffenen lasse eine generelle Übertragung der sich aus der Sachwalterschaft ergebenden Pflichten an einen Substituten unzulässig erscheinen. Zudem sei ein Wechsel in der Person des Sachwalters eine wich...

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