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iFamZ 1, Jänner 2007, Seite 50

Testament und Ehescheidung - ein relevanter Motivirrtum?

FamZ 26/07

§ 572 ABGB

Kinder aus erster Ehe bekämpften das in aufrechter (zweiter) Ehe verfasste Testament des Erblassers, auf das sich die beim Ableben des Erblassers längst geschiedene zweite Ehegattin stützt. Ausgehend von den Beweisergebnissen und insb auch aus verschiedenen Anordnungen des Testaments erschien dem Rekursgericht die Feststellung des Erstgerichtes, es könne ausgeschlossen werden, dass der aufrechte Bestand der Ehe mit der Antragsgegnerin der einzige Beweggrund für deren Erbeinsetzung gewesen sei, unbedenklich. Nach der Rechtsprechung (entgegen der überwiegenden Lehre) muss zur Annahme eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB das Motiv, über das der Irrtum besteht, das einzige sein: Der das Testament bestreitende Kläger (nunmehr Antragsteller) hat zu beweisen, dass einzig und allein das irrige Motiv für die Willensbildung des Erblassers maßgeblich war (RIS-Justiz RS0012443). Im vorliegenden Fall war daher (trotz Scheidung der Ehe nach Testamentsverfassung) von keinem relevanten Motivirrtum iSd § 572 ABGB auszugehen.

Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen, da sich bisher nur eine mehr als 20 Jahre alte Entscheidung des OGH (7 Ob 634/84) mit der Frage befasst, ob bei Einsetzung...

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