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iFamZ 2, März 2010, Seite 119

Kurzinfo

Besuchsbegleitung neu

Peter Barth

Der Fördervertrag des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) für die Träger der Besuchsbegleitung ist seit geändert. Im Folgenden werden – auf Basis der Information des BMASK (siehe www.besuchscafe.at) – die geänderten Voraussetzungen der Erteilung einer Förderung dargestellt:

Das BMASK fördert Besuchsbegleitung in jenen Fällen, in denen das Besuchsrecht entsprechend dem – wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen – Gerichtsbeschluss nicht ausgeübt werden kann und die Besuchsbegleitung iSd § 111 AußStrG gerichtlich angeordnet wird. Die Inanspruchnahme der Förderung knüpft daher an die Anordnung der Besuchsbegleitung nach einem erstinstanzlichen Besuchsrechtsbeschluss gem § 111 AußStrG, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sofern das Besuchsrecht von einem Elternteil nicht ausgeübt werden kann, an. Diesem erstinstanzlichen Beschluss gem § 111 AußStrG ist aber eine richterliche Verfügung ohne formelle Beschlussfassung bzw die protokollierte Einigung der Eltern vor Gericht gleichzuhalten.

Förderungen werden in erster Linie für Personen erteilt, die nur ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (2009: 772,40 Euro für Alleinstehende, 1.158,08 Euro für Ehegatten) beziehe...

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