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Vorläufige Sorgerechtsübertragung nach Entführung
iFamZ 2010/85
Art 20 VO Brüssel IIa
PPU (= Eilverfahren), Deticek gg Sgueglia
Art 20 VO Brüssel IIa ist so auszulegen, dass er es nicht gestattet, dass ein Gericht eines Mitgliedstaates, falls die Umstände mit jenen im Hauptverfahren übereinstimmen, vorläufige Maßnahmen in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung setzt, die das Sorgerecht über ein Kind, das sich im Gebiet dieses Mitgliedstaates aufhält, einem Elternteil einräumen, sobald ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates, dem nach dieser VO die Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über einen Sorgerechtsstreit betreffend dieses Kind zukommt, bereits eine Entscheidung getroffen hat, die dem anderen Elternteil vorläufig das Sorgerecht überträgt und die im Gebiet des letzteren Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde.