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iFamZ 2, März 2010, Seite 116

Vollstreckbarerklärung eines (hohen) kanadischen Unterhaltstitels; Contempt of Court im kanadischen Titelverfahren

iFamZ 2010/83

§ 81 EO

1. Zu den Versagungsgründen des § 81 Z 1 und 3 EO

Die Vollstreckbarerklärung ist nach der Z 1 zu versagen, wenn es wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens dem Antragsgegner nicht möglich war, sich am ausländischen Verfahren zu beteiligen. Die Bestimmung schützt das rechtliche Gehör. Die zweckmäßige Rechtsverteidigung muss möglich sein. Unregelmäßigkeiten können in fehlenden Zustellungen oder zu kurzen Einlassungsfristen bestehen. Die Zustellungen sind hier diejenigen während des Verfahrens. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fordert § 80 Z 2 EO. Die Versagungsgründe des § 81 EO entsprechen denjenigen des Art 27 Z 1 und 2 LGVÜ bzw des EuGVÜ (Burgstaller/Höllwerth, EO, § 81 Rz 2), sodass zur Lösung der Rechtsfragen auch auf die zu diesen Verträgen ergangene Rsp und die im Schrifttum vertretenen Auffassungen zurückgegriffen werden kann. Dies gilt auch für die europarechtliche Nachfolgebestimmung des Art 34 EuGVVO.

§ 81 Z 1 EO schützt jedenfalls das rechtliche Gehör und nach den im Schrifttum vertretenen Auffassungen den verfahrensrechtlichen ordre public (Burgstaller/Höllwerth, EO, Rz 3 ff). Letzteres ist hier zu untersuchen. Der materielle ordre public ist von den Z 2 und 3 des § 81 EO er...

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