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Ablehnung der Rückführung in die USA wegen Gefahr für das Kindeswohl
iFamZ 2010/82
Art 13 HKÜ
1. Nach stRsp des OGH ist die Frage, ob das Kindeswohl iSd Art 13 Abs 1 lit b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) bei einer Rückgabe (Rückführung) eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0112662), der im Allgemeinen kein über das konkrete Verfahren hinausgehende Bedeutung zukommt (, iFamZ 2009/216, 323 [Fucik] = EF-Z 2009/130 = ZfRV-LS 2009/46 [Ofner]) und die daher einer Beurteilung durch den OGH idR nur dann bedarf, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rsp entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. Dies ist hier nicht der Fall:
2. Nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist die zuständige Behörde – ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) – dann nicht verpflichtet, 119die Rückgabe (Rückführung) anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe (Rückführung) des Kindes widersetzt (hier also die Antragsgegnerin), nachweist, dass die Rückgabe (Rückführung) mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperl...