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Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig
iFamZ 2010/81
Mit dem bekämpften Beschluss wurde das Erbrecht eines Berechtigten festgestellt und eine andere Erbantrittserklärung abgewiesen. Darüber kann gem § 161 AußStrG entweder mit gesondertem Beschluss oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden. Fraglich war, ob im Fall einer späteren Erbantrittserklärung eines anderen Erbansprechers ein Beschluss nach § 161 AußStrG rechtsbeständig sein kann oder aber aufzuheben ist. Dazu liefert aber das AußStrG 2003 in seinem § 164 eine klare Antwort: Gibt eine (weitere) Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich iSd §§ 160 bis 163 AußStrG vorzugehen. Dabei ist auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidungen über das Erbrecht war, zulässig. Damit ist aber klargestellt, dass ein Beschluss nach § 161 AußStrG der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig ist. Es bedarf daher auch keiner Beseitigung eines Beschlusses nach § 161 Abs 1 AußStrG, wenn später eine weitere Antrittserklärung abgeben wird.