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iFamZ 2, März 2010, Seite 111

Rechte der Noterben im Verlassenschaftsverfahren – keine Änderung durch AußStrG 2003

iFamZ 2010/80

§ 147 AußStrG, §§ 784, 804, 812 ABGB

Der Erblasser setzte seine Ehegattin zur Alleinerbin ein. Einer der pflichtteilsberechtigten Söhne beantragte eine EV zur Sicherung bestimmter Sparbücher. Diese hätten sich bis kurz vor dem Tod des Vaters in dessen Tresor befunden, und die im gemeinsamen Haushalt mit der Witwe und dem nunmehrigen Erblasser lebende Nichte des Verstorbenen hätte sie in Verwahrung genommen. Die Losungswörter seien in den Sparbüchern eingelegt, und er befürchte, dass das Geld vorzeitig durch Fremde behoben werden könnte.

Das Erstgericht ordnete der kontoführenden Bank gegenüber die Sperre der Sparbücher zugunsten des Gerichts an. Aufgrund der Angaben des Sohnes seien Sicherungsmaßnahmen gem § 147 AußStrG vorzunehmen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Nichte Folge und wies den Sicherungsantrag zurück. Das Rekursgericht argumentierte, der Noterbe habe (bloß) die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB, also auf Schätzung und Inventarisierung des Nachlassvermögens sowie bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auf Nachlassseparation. Diese Rechte umfassten nicht das Recht zur Erwirkung einer EV im Verlassenschaftsverfahren. Der Noterbe S. 112könne die Sicherung von Verlassenschaftsbe...

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