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Marktfruchtbetrieb samt Teichwirtschaft mit Zucht von Zierkarpfen ist Erbhof iSd AnerbenG
iFamZ 2010/79
§§ 1 ff AnerbenG
Beide Vorinstanzen stellten die Erbhofeigenschaft des Gutes S. fest. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Noterbinnen mangels Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück und führte ua aus: Die Bestimmungen des § 8 Abs 1 bis 4 AnerbenG über die Anwendung anerbenrechtlicher Normen auch bei gewillkürter Erbfolge gelten gem § 8 Abs 6 AnerbenG dann nicht, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB) erklärt hat, dass auf die Erbteilung das AnerbenG nicht angewendet werden soll. Da das vorliegende Testament eine derartige Erklärung des Erblassers nicht enthält, waren die Unterinstanzen entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberinnen nicht gehalten, zu erheben, ob der Erblasser außerhalb seiner letztwilligen Verfügung stillschweigend eine derartige Erklärung abgegeben habe.
Es liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form eines Marktfruchtbetriebs neben der Teichwirtschaft und der Nutzung vorhandener Fischereirechte vor, wobei die Teichwirtschaft auch die Aufzucht und den Verkauf von japanischen Zierfischen umfasst. Aus der gesamten Teichwirtschaft werd...