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Bestrittene Forderungen der Verlassenschaft sind zu inventarisieren, wenn ihr Bestand bescheinigt wird
iFamZ 2010/78
Der Nachlass war längst eingeantwortet, als der Miterbe und Sohn der Erblasserin mit der Behauptung, es sei nachträgliches Verlassenschaftsvermögen hervorgekommen, die „Wiedereröffnung des Nachlassverfahrens“ nach § 183 AußStrG begehrte. Es seien ihm erst jetzt Forderungen der Verlassenschaft gegen die Miterbin und ehemalige Sachwalterin bekannt geworden.
Das Erstgericht wies den Antrag ab und verwies darauf, dass der Sachwalterin mit Beschluss die Rechnungslegung genehmigt und ihr auch die Entlastung erteilt worden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes nicht Folge und argumentierte, dass strittige Forderungen grundsätzlich nicht zu inventarisieren seien. Im Fall der Nichteinigung über die Aufteilung des (übrigen) Nachlassvermögens stehe der ordentliche Rechtsweg offen. Schadenersatzrechtliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche der Erben seien nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im streitigen Rechtsweg zu klären.
Der OGH erkannte den Revisionsrekurs für zulässig und berechtigt: Die vom Rekursgericht vertretene und auf die Entscheidung des , iFamZ 2008/25, 49 (Tschugguel), gestützte Ansicht, stritti...