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Tilgung eigener Schulden mit Geldgeschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten
iFamZ 2010/77
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Schenkungspflichtteil. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die Schenkung eines Sparbuchs mit einem Einlagestand von 5,5 Mio ATS, welcher Betrag zur Bezahlung von Schulden des Beklagten verwendet wurde, gem § 951 ABGB zur Deckung des Pflichtteilsbetrags heranzuziehen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts und des Berufungsgerichts vertritt der OGH zu dem bisher in der Rsp noch nicht behandelten Problem Folgendes:
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, also mit der vorhandenen Bereicherung (; , 7 Ob 595/93). Bereicherung liegt vor, wenn der Leistungsempfänger aufgrund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist. Ist das Geschenk bei aufrechter Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht, dem gutgläubigen Empfänger entzogen oder von diesem unentgeltlich weitergegeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit dem Geldgeschenk und eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist er insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld er...