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iFamZ 2, März 2010, Seite 109

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Wann ist ein fremdhändiges Zwei-Zeugen-Testament „fertig“? Wo liegt der Errichtungsort? – Kein Testament ist a priori ungültig

Dr. T.

Der Erblasser war österreichischer Staatsbürger und hinterließ ein datiertes fremdhändiges Testament, das seine Unterschrift trägt und offensichtlich in seinem Wohnort unterschrieben wurde. Es weist zwei Zeugenunterschriften mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf, wobei einer der Zeugen in einer Kleinstadt nahe der ungarischen Grenze, noch in Österreich, offensichtlich in seinem Wohnort, unterschrieben hat, der weitere Zeuge, ein ungarischer Rechtsanwalt, offenbar an seinem Kanzleisitz in einer ungarischen grenznahen Kleinstadt.

Gem § 579 ABGB erfordert ein fremdhändiges (allographes) Testament, also eines, das vom Testator maschinell verfasst oder von einem Dritten geschrieben wurde, die Unterschrift des Erblassers sowie dreier fähiger Zeugen, mit dem entsprechenden Zusatz und der Erklärung des Erblassers vor diesen Zeugen, dass dies sein letzter Wille sei. Ob die Unterschrift des Erblassers zeitlich vor den Zeugen oder sogar in Gegenwart der Zeugen zu erfolgen hat, war strittig, kann jedoch nach heute überwiegender Auffassung „wann auch immer“ erfolgen. Der Bekräftigungsakt hat vor mindestens zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen zu geschehen, ist jedoch auch dem dritten ...

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