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iFamZ 2, März 2010, Seite 109

Keine nacheheliche „Schadensminderungspflicht“ im Unterhaltsrecht

iFamZ 2010/76

§ 94 ABGB

Auch ein nacheheliches, nicht vom Unterhaltspflichtigen stammendes Kind der Unterhaltsberechtigten macht die (erstmalige) Aufnahme einer Berufstätigkeit unzumutbar. Der kritischen Haltung Gitschthalers (Unterhaltsrecht2, Rz 694a Z 3), die Auffassung des OGH in , 7 Ob 237/99z, EFSlg 90.369 = ecolex 2000/248, 642 (ablehnend Spunda) = EvBl 2000/68, lasse die Ehe zu einem reinen Versicherungsvertrag verkommen, weil der Unterhaltspflichtige – möglicherweise Jahre nach der Scheidung – plötzlich zu Unterhaltsleistungen etwa dann verpflichtet werden könnte, wenn die Unterhaltsberechtigte von einem anderen Mann ein uneheliches Kind bekomme und deshalb ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben müsse, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Für eine von Spunda angenommene „nacheheliche Schadensminderungspflicht“ gibt es keine ersichtliche gesetzliche Grundlage. Dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Wahrung der Unterhaltsberechtigung gibt, sich nach einer Scheidung intimer Kontakte zu enthalten oder aber unter allen Umständen eine Schwangerschaft zu verhindern, bedarf keiner weiteren Begründung. Es ist aber auch nicht zu sehen, dass sich aus der...

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