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iFamZ 2, März 2010, Seite 108

Definition der Lebensgemeinschaft

iFamZ 2010/75

§ 75 EheG analog

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft fehlt. Der OGH hat daher Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft entwickelt. Danach versteht man unter einer Lebensgemeinschaft einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht ( mwN). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit und einer gewissen Dauer das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RIS-Justiz RS0047000; ; , 3 Ob 6/09t). Wesentlich ist das aus einer seelischen Gemeinschaft resultierende Zusammengehörigkeitsgefühl (RIS-Justiz RS0047064), worunter ua verstanden wird, dass einander die Parteien gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben (RIS-Justiz RS0021733).

Im vorliegenden Fall besteht eine Geschlechtsgemeinschaft, aber keine Wohngemeinschaft. Eine fehlende Wohngemeinschaft indiziert allerdings noch nich...

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