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Anspannung des Ehegatten bei Ausschlagung einer Erbschaft
iFamZ 2010/73
Der Grundsatz der Anspannung gilt auch im Ehegattenunterhaltsrecht. Sowohl Vermögen als auch Geldbeträge, die dem Unterhaltspflichtigen aus erbrechtlichen Ansprüchen zufließen, sind bei seiner Verpflichtung zur Leistung angemessenen Unterhalts zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0047404). Ein Verzicht auf die Geltendmachung solcher nach den Umständen zustehenden Ansprüche darf nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen (zur Abfertigung RIS-Justiz RS0107086). Die Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen setzt aber eine dem Unterhaltspflichtigen vorwerfbare Pflichtverletzung voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (RIS-Justiz RS0107086; RS0047495). Ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters bzw Ehegatten, der vom Bemühen seines vormaligen Ehepartners, Unterhalt zu begehren, Kenntnis hatte, darf auch ein pflichtgemäß handelnder geschiedener Ehegatte nicht ohne anerkennenswerten Grund auf zusätzliche Einkünfte verzichten, wenn im Entscheidungszeitpunkt absehbar ist, dass er damit unterhaltspflichtig würde.