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Reine Zukunftsvorsorgeprodukte fallen idR nicht in die Aufteilungsmasse
iFamZ 2010/72
Gem § 81 Abs 3 EheG fallen als eheliche Ersparnisse auch Wertanlagen in die Aufteilungsmasse, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Bestimmte Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten“ können nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden. Jeweils ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise – also nach der Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0057524) – für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. Das trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende Finanzprodukte nicht zu, sodass diese – von Missbrauchsfällen abgesehen – in die nacheheliche Aufteilung idR nicht einzubeziehen sind. In diesem Zusammenhang ist die Rsp zu Lebensversicherungsverträgen, die üblicherweise als Sparform viel eher ihrer Art nach für eine Verwertung bestimmt sind, nicht anzuwenden. Zielt eine Veranlagung in erster Linie auf die materielle Versorgung des Berechtigten im Alter ab, so fallen diese Werte auch dann, wenn eine frühere Auszahlung mögl...