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Die EV nach § 382 Z 8 lit c 2. Fall EO dient der Sicherung künftiger Leistungsansprüche und kann nur bei konkreter Gefahrenbescheinigung bewilligt werden
iFamZ 2010/71
Nach stRsp werden bei der EV nach § 382 Z 8 lit c 2. Fall EO nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs. Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung dieser EV nicht anzustellen.
Die geforderte konkrete Gefährdungsbescheinigung ist nicht bereits dann erbracht, wenn bescheinigt ist, dass ein Partner bestimmte der Aufteilung unterliegende Vermögensgegenstände veräußert oder verbringt. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen (; , 6 Ob 278/07m; zuletzt , 7 Ob 122/08d). Hier liegt keine solche Gefährdung vor. Die Klägerin bringt nämlich vor, die Inventarisierung zur Bezifferung ihres Aufteilungsanspruchs zu benötigen, weil sie sich nur so Kenntnis von Inhalt und Umfang des in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögens verschaffen könne. Sie v...