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iFamZ 2, März 2010, Seite 107

Beharren auf Unterhaltsverzicht unter Ausschluss der Umstandsklausel kann sittenwidrig sein – auch krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind uU vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu bezahlen

iFamZ 2010/70

§§ 55a, 69 Abs 3, 69a Abs 2 EheG

Das Beharren auf den Unterhaltsverzicht (Verzicht auf die Umstandsklausel) kann aus besonderen Gründen sittenwidrig sein (RIS-Justiz RS0016554). Die Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0016554 [T10]). Die Sittenwidrigkeit kann nur bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges (überwiegendes oder Allein-)Verschulden des anderen Ehegatten festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen ( mwN). Für diesen Fall steht nur der Billigkeitsunterhalt nach § 69a Abs 2 EheG zu, der identisch ist mit demjenigen nach § 69 Abs 3 EheG. Der Anspruch auf Unterhalt nach Billigkeit gegen den geschiedenen Ehegatten steht nur insoweit zu, als keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese den Unterhalt überhaupt nicht oder nur unter Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts gewähren können. Der Grundsatz der Subsidiarität der Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten gilt dann nicht, wenn er nicht der Billigke...

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