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iFamZ 2, März 2010, Seite 92

Krankenanstalt muss für adäquate Ausstattung (Betten) sorgen

iFamZ 2010/69

§ 33 UbG

BG Fünfhaus , 28 Ub 779/09v

Der Patient kam aus der Untersuchungshaft zu seiner ersten stationären Aufnahme in das psychiatrische Krankenhaus. Zum Zeitpunkt der Übernahme wurde ein paranoid-psychotisches Zustandsbild diagnostiziert. Es konnte aus psychiatrischer Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft, eine Infusion zu erhalten, für die gesamte Dauer der Infusion bestehen bliebe. Eine 4-Punkt-Fixierung erscheint zu diesem Zeitpunkt angemessen. Die gleichzeitige Beschränkung im „Pflegeintensivbett“ (PIB; Anm: Netzbett) erfolgte mit der Begründung, es liege eine halluzinatorische Symptomatik mit drohendem Impulskontrollverlust vor.

Vom 30. 8. bis inklusive erfolgten vormittags eine 4-Punkt-Fixierung und die Beschränkung im PIB. Die Beschränkung durch Seitenteile wäre hier ausreichend gewesen, hätte allerdings einen Bettentausch erfordert. Ein Wechsel zwischen Krankenhausbett mit hochziehbaren Seitenteilungen und PIB ist aber nicht üblich.

Es ist Aufgabe des Abteilungsleiters bzw der Krankenanstalt, dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Betten zur Verfügung stehen, die einen komplikationslosen Übergang von PIB-Beschränkung auf Seitenteil-Beschränkung ermö...

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