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Keine Rekurslegitimation der Einrichtungsleiterin, die Abweisung statt Zulässigerklärung begehrt
iFamZ 2010/67
Der gegen die erstgerichtliche Zulässigerklärung erhobene Rekurs der Einrichtungsleiterin wurde mangels Beschwer und Rekurslegitimation zurückgewiesen. Im Zuge des Revisionsrekurses führte die Rekurswerberin aus, dass es zweifelhaft sei, ob das Hochstellen der Seitenteile überhaupt eine Freiheitsbeschränkung darstelle. Im Fall eines Verneinens wäre der Überprüfungsantrag der Bewohnervertreterin abzuweisen. Der OGH stellte daraufhin fest, dass sowohl die Zulässigerklärung als auch die Abweisung im Ergebnis die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme bedeuten – wenn auch aus unterschiedlichen Gründen (RIS-Justiz RS0121226).
Damit ist nach der eindeutigen Regelung des § 16 Abs 1 HeimAufG eine Rekurslegitimation der Einrichtungsleiterin zu verneinen. Daran ändert auch das Argument, die Zulässigerklärung sei nur für zwei Monate erfolgt, woraus implizit die Unzulässigkeit der Maßnahme nach Ablauf dieser Frist abzuleiten sei, nichts. Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses war ausschließlich die Zulässigerklärung der Maßnahme für die ausgesprochene Dauer. Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Fall einer Zulässigerklärung eine bestimmte, sechs Monate nicht übersteige...