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iFamZ 2, März 2010, Seite 90

Keine Freiheitsbeschränkung, wenn das Verlassen des Aufenthaltsbereichs nicht unmöglich gemacht, aber zB durch Tapetenbeklebung der Glastür erschwert wird

iFamZ 2010/66

§ 3 HeimAufG

Der 75-jährige Bewohner der Dementenstation eines Altersheims leidet seit Jahren an Alzheimer sowie am Parkinson-Syndrom. Er ist sehr mobil und hat einen starken Bewegungs- und Laufdrang, er war Zeit seines Lebens Sportler. Die aus 14 Zimmern bestehende Dementenstation des Altersheims ist von den übrigen Teilen des Heims sowie dem offenen Eingangsbereich durch eine elektrische Glasschiebetür getrennt, die sowohl von außen als auch von innen mittels Tastschalters geöffnet werden kann. Dieser Tastschalter ist in einer Entfernung von etwa 2 m zur Glastür auf der rechten Seite eines Fensterrahmens angebracht, frei ersichtlich, weist die Größe eines normalen Lichtschalters auf und trägt die Aufschrift „Tür auf“. Die Glasschiebetür kann nicht nur durch Drücken des Schalters, sondern auch dadurch geöffnet werden, dass man die im Bereich der Mitte zusammentreffenden Kunststoffdämpfer beider Schiebetüren leicht auseinanderschiebt, sodassS. 91 sich die Tür dann selbständig öffnet. Die Dementenstation verfügt darüber hinaus über einen weiteren Ausgang in ein Stiegenhaus, das sämtliche Stockwerke des Altersheims verbindet und über das man in alle anderen Bereiche des H...

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