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Auswahl des Sachwalters
iFamZ 2010/64
Bei der Auswahl des Sachwalters steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zur Verfügung. Dieser wird nicht überschritten, wenn nicht die von der Betroffenen gewünschte nahestehende Person, sondern ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt wird, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten rechtlicher Natur sind und bei Bestellung der nahestehenden Person eine Interessenkollision zu befürchten ist.
Die Betroffene beantragte, anstelle des ihr bisher zum Sachwalter für alle Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellten Rechtsanwalts Dr. G S, der wegen Verlegung des Wohnsitzes der Betroffenen um seine Enthebung ersucht hatte, ihren Sohn G zu bestellen. Das Erstgericht enthob den bisherigen Sachwalter von seinen Aufgaben und bestellte Dr. A H, der wie sein Vorgänger Rechtsanwalt ist. Der Sohn der Betroffenen könne nicht zum Sachwalter bestellt werden, da Interessenkollisionen zwischen ihm und seiner Mutter nicht auszuschließen seien. Auch aufgrund des belasteten Verhältnisses zu den Halbgeschwistern sei die Bestellung eines neutralen Dritten erforderlich. Da die Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere, sei die Bestellung eines Rechtsanwa...