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iFamZ 2, März 2010, Seite 88

Vorsorgevollmacht – Bestellung eines einstweiligen Sachwalters

iFamZ 2010/63

§§ 284f bis 284h ABGB

Für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht muss der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jene Entscheidungsfähigkeit haben, welche erforderlich ist, um über die Angelegenheiten bestimmen zu können, die Inhalt der Vollmacht sind. Nur dann kann eine Vorsorgevollmacht die Sachwalterbestellung verhindern.

Tritt der Vorsorgefall ein und bestehen begründete Zweifel an der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht und daran, dass der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers bestmöglich wahrt, ist die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zum Wohl des Betroffenen zulässig.

Demnach ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 268 Abs 2 ABGB ein Sachwalter ua auch dann nicht bestellt werden darf, soweit durch eine Vollmacht, insb eine Vorsorgevollmacht, für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Es entfällt somit eine Sachwalterbestellung, wenn die behinderte Person zu einem Zeitpunkt, da sie noch geschäftsfähig gewesen ist, für die Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Erteilung einer Vollmacht selbst vorgesorgt hat.

Ein spezifisch für diesen Zweck zur Verfügung stehendes Instrument ist ...

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