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iFamZ 2, März 2010, Seite 87

Keine Ordnungsstrafe bei mangelnder Eigenverantwortung des Einschreiters

iFamZ 2010/61

§ 86 Abs 1 ZPO

Eine Ordnungsstrafe wegen krasser Beschimpfungen in stereotyper Weise ist dann nicht zu verhängen, wenn der Verdacht naheliegt, dass der Einschreiter – auch wenn für diesen bisher kein Sachwalter bestellt wurde – außerstande ist, in Gerichtsverfahren eigenverantwortlich und vernünftig zu handeln.

Der Kläger hat, obwohl er wiederholt auf die im Verfahren herrschende Anwaltspflicht hingewiesen wurde, das Rechtsmittel ohne anwaltliche Vertretung eingebracht, sodass, selbst wenn man die Eingabe auch als Berufung gegen das Versäumungsurteil auffassen wollte, ein Schriftsatz vorliegt, der sich für eine Behandlung durch das Rechtsmittelgericht – ebenso durch das für den Ablehnungsantrag zuständige Gericht – nicht eignete. (...)

Unbeachtlich muss daher auch die – ohne sachliches Substrat abgegebene – Erklärung des Klägers bleiben, „die von ihm ausdrücklich bis dato abgelehnten OLG- und OGH-Richter erneut abzulehnen“, die im Übrigen im Anwaltsprozess schon wegen der (bewussten) Verletzung der Anwaltspflicht unwirksam ist.

Gleiches hat für wiederholte Verfahrenshilfeanträge ohne Behauptung einer maßgeblichen Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu gelten, insb wenn d...

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