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Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist unanfechtbar
iFamZ 2010/60
§ 91 GOG
Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag der übergeordnete Gerichtshof mit besonderer Beschleunigung zu fällen. Im vorliegenden Fall hat das übergeordnete Gericht den Fristsetzungsantrag geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine Säumnis nach § 91 Abs 1 GOG vorlag. Liegt keine Säumnis des Gerichts vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Abweisung eines Fristsetzungsantrags ist absolut unanfechtbar (; , 1 Ob 193/04w mwN; RIS-Justiz RS0059291).