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Zurückweisungsbeschlüsse können beim OGH nur wegen erheblicher Rechtsfragen angefochten werden
iFamZ 2010/59
§ 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs“ nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts“ und gilt daher etwa auch für Berichtigungs- und Unterbrechungsbeschlüsse des Rekursgerichts, aber auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird. Weist daher das Gericht zweiter Instanz „im Rahmen des Rekursverfahrens“ den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung wegen Verspätung zurück, ist auch dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. Werden Bescheinigungsmittel angeboten und aufgenommen, sind sie einer Beurteilung zu unterziehen; dabei kann der OGH „Tatsacheninstanz“ sein. Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies zulasten der Behörde und nicht des Rechtsmittelwerbers (, 6 Ob 286/06m; , 8 Ob 131/08k, je mwN). Dass der Rekurs entgegen einer fehlerhaften Datumsangabe der Einlaufstamp...