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iFamZ 2, März 2010, Seite 79

Ersatzbegehren des Sozialhilfeträgers wegen Kosten der Pflegeheimunterbringung der Mutter

iFamZ 2010/57

§ 143 ABGB, § 43 K-SHG

Sachverhalt: Herta E, die Mutter der Beklagten und dreier weiterer erwachsener Töchter, war in der Zeit vom Juli 2005 bis November 2007 in einem Pflegeheim in Kärnten untergebracht. Die Heimunterbringungskosten betrugen im Jahr 2005 10.420,07 Euro, im Jahr 2006 27.777,98 Euro und im Jahr 2007 24.101,71 Euro. Zusätzlich zu ihrer Pension bezog Herta E ab Juni 2005 Pflegegeld der Stufe 4 bzw (später) der Stufe 5. Trotz Einbeziehung von 80 % der Pension und der Pflegegeldbeträge blieben im Monatsdurchschnitt ca 788 Euro ungedeckt. Die Schwestern der Beklagten tragen – entsprechend ihren Einkommensverhältnissen – mit monatlichen Zahlungen von 90 Euro, 50 Euro und 79 Euro zur teilweisen Abdeckung der nicht gedeckten Heimunterbringungskosten bei. Da sich die Beklagte nicht zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 200 Euro bereiterklärte, klagte das Land Kärnten auf Leistung eines Ersatzes in dieser Höhe für die Zeit von August 2005 bis Juli 2007 (insgesamt 4.800 Euro).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Rechtliche Beurteilung: § 43 K-SHG (bzw – ab – § 48 K-...

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