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Rückforderung von Karenzgeld aufgrund des geringfügigen Überschreitens der Zuverdienstgrenze: Notwendigkeit der Prüfung der Vorhersehbarkeit der Überschreitung
iFamZ 2010/56
Sachverhalt: Die Klägerin bezog von der beklagten Gebietskrankenkasse für ihre Tochter Katharina im Jahr 2002 Karenzgeld in Höhe von 5.303,45 Euro sowie einen Zuschlag zum Karenzgeld in Höhe von 354,05 Euro. Sie ist Hauptschullehrerin und hatte im das Schuljahr 2001/02 eine Lehrverpflichtung von elf Wochenstunden und im Schuljahr 2002/03 eine von zwölf Wochenstunden. Für ihre Tätigkeit als Hauptschullehrerin bezog sie vom Land Oberösterreich im Jahr 2002 insgesamt 12.177,29 Euro an steuerpflichtigen Bezügen. Ihre Werbungskosten für das Jahr 2002 betrugen 473,54 Euro.
Mit Bescheid vom widerrief die Gebietskrankenkasse die Zuerkennung des Karenzgeldes und des Zuschlags für das Jahr 2002 und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz, weil der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den für das Jahr 2002 geltenden Grenzbetrag von 14.600 Euro überschritten habe.
Das Erstgericht wies die auf Feststellung der Nichtrückzahlungsverpflichtung gerichtete Klage ab, weil die Klägerin die Zuverdienstgrenze für das Jahr 2002 um insgesamt 614,88 Euro überschritten habe; das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrenser...