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Verpflichtung der obsorgeberechtigten Mutter, auf eine positive Einstellung des Kindes zu Besuchskontakten des Vaters hinzuwirken und dem Vater Verhinderungen der Besuchsausübung rechtzeitig mitzuteilen
iFamZ 2010/55
§§ 145b, 148 Abs 1 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden S. 79Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anzuerkennendes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht ( ua; RIS-Justiz RS0047754). Der Entscheidung kann keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114).
Das Erstgericht legte der Mutter die Pflicht auf, „darauf hinzuwirken, dass das Kind eine positive Einstellung zu den Besuchskontakten des Vaters behält und nicht ohne tatsächliche Verhinderung Besuchstermine absagt“, sowie die Pflicht, „eine Verhinderung der Besuchsausübung, die in ihrer Person oder in der Person des Kindes liegt, dem Vater so früh wie möglich unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes mitzuteilen“. Das Verhalten des betreuenden Elternteils kann iZm der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich sein, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet (