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iFamZ 2, März 2010, Seite 78

Vorrangstellung des Vaters bei der Zuteilung der Obsorge nach dem Tod der alleine obsorgeberechtigten Mutter; Wille des 14-jährigen Kindes ist nicht allein maßgeblich

iFamZ 2010/54

§§ 145 Abs 1 Satz 2, 187 ABGB

Das Erstgericht hatte eine von der Mutter zu deren Lebzeiten durchgeführte Übertragung der Obsorge für die 14-jährige Tochter an eine langjährige Freundin der Mutter pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Über Rekurs des Vaters, der unter einem die Obsorge nach § 145 ABGB beantragte, bestätigte das Rekursgericht nach dem Tod der Mutter die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass die langjährige Freundin der Mutter mit der Obsorge betraut werde.

Dem Revisionsrekurs des Vaters wurde Folge gegeben, und dem Erstgericht wurde die neuerliche Entscheidung nach Einvernahme des Vaters und Anhörung des Kindes aufgetragen.

Nach § 145 Abs 1 Satz 2 ABGB ist zu prüfen, ob unter Beachtung des Kindeswohls der Vater (in erster Linie) oder Groß- bzw Pflegeeltern (in zweiter Linie) mit der Obsorge zu betrauen sind. In dritter Linie hat das Gericht dann, wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut werden können, eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen (§ 187 ABGB). Entscheidend ist, ob der Vater zur Ausübung der Obsorge geeignet ist. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass seine Eignung aus schwerwiegenden Gründen verneint werden müsste, kann die Obsorge ein...

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