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iFamZ 2, März 2010, Seite 78

Rückwirkende Vorschusseinstellung – Beeinträchtigung der Rückforderungsinteressen des Bundes

iFamZ 2010/53

§ 20 UVG

Sachverhalt: Der 2002 geborenen Devaki L, die sich in Obsorge der Mutter befindet (während der Vater für ihren Bruder Lukas L obsorgeberechtigt ist) wurden Titelvorschüsse in Titelhöhe (153 Euro monatlich) gewährt. Während des Laufs der Vorschüsse schlossen die Eltern vor dem Jugendwohlfahrtsträger eine Vereinbarung, wonach wechselseitig keine Unterhaltszahlungen fließen sollen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung vom wurden die Vorschüsse – über Antrag des Kindes – mit Ende Mai 2008 eingestellt.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes Folge und stellte die Vorschüsse – wie begehrt – erst mit Ablauf des September 2008 ein.

Rechtliche Beurteilung: Durch einen Verzicht des Kindes auf einen Teil seiner bevorschussten Unterhaltsforderung werden auch finanzielle Interessen des Bundes tangiert, was seine Beschwer nach sich zieht. Der Bund ist auch dann beschwert, wenn durch eine gerichtliche Maßnahme die Möglichkeit der Rückforderung beschränkt wird, insb bei rückwirkender Vorschusseinstellung, weil bei einer berechtigten rückwirkenden Einstellung keine Rückforderung nach § 26 UVG, sondern nur mehr ein Rückersatz nach §§ 22, 23 UVG in Betracht kommt.

Nach § 20 Abs 1 Z 1 UVG sind Vorschüs...

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