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Selbsterhaltungsfähigkeit infolge fehlender Eigeninitiative zur Arbeitsplatzsuche
iFamZ 2010/46
Sachverhalt: Der Vater stellte die Unterhaltszahlungen für seinen 17-jährigen Sohn mit der Begründung ein, dass dieser sämtliche weiterführenden Schulausbildungen abgebrochen habe und – trotz Arbeitsfähigkeit – in Bezug auf die Bestreitung seines Lebensunterhalts eine auffallende Sorglosigkeit an den Tag lege.
Der Sohn geht weder konsequent einer Berufsausbildung noch regelmäßig einer bezahlten Arbeit nach. Er leidet an einer Persönlichkeitsstörung, ist aber dennoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Allerdings fehlt es ihm an der notwendigen Eigeninitiative für die Erlangung eines Arbeitsplatzes.
Erstgericht und Rekursgericht gaben der Oppositionsklage des Vaters statt, weil der Sohn als selbsterhaltungsfähig zu qualifizieren sei. Der OGH wies die Revision des Sohnes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Rechtliche Beurteilung: Bei Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf das Unterbleiben einer Erwerbstätigkeit Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, kann nicht von einem objektiven Sachverhalt ausgegangen werden; vielmehr sind die Gründe zu erheben, die dazu führten, dass eine Berufstätigkeit unterblieb. Es muss also geprüft werden, ob dem K...