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iFamZ 2, März 2010, Seite 71

„Transsexuellen-Erlass“ des Innenministeriums keine Rechtsverordnung

iFamZ 2010/41

§ 16 PStG, Art 7 B-VG

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei (Bf) gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Linz, mit dem der Antrag der Bf auf Änderung der Eintragung der Geschlechtsbezeichnung im Geburtenbuch des Standesamtes Linz von „männlich“ auf „weiblich“ – im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Bf bislang keiner geschlechtskorrigierenden Operation unterzogen habe – abgewiesen worden war, abgewiesen. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass die von der Bf vorgelegten medizinischen Bestätigungen und Befunde für die Entscheidungsfindung unzureichend seien. Dem Erlass des BMI folgend werde mangels anderer Richtlinien der Berufung der Erfolg versagt, da es der Bf nicht gelungen sei, hinreichende Beweise dafür zu erbringen, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Annäherung an das weibliche Geschlecht geführt hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Anwendung einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung („Erlass“) des ...

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