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iFamZ 3, September 2006, Seite 173

Verhältnis der Beschränkung der Exekutionsführung nach § 13 Abs 3 WEG 2002 zur Exekutionsführung nach den §§331 ff EO

FamZ 61/06

§ 13 Abs 3 WEG 2002; §§ 331 ff EO; 81 ff EheG

Die Beschränkung der Exekutionsführung durch § 13 Abs 3 WEG 2002 steht der Exekutionsführung nach den §§331 ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag oder allenfalls auch durch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens (§§ 81 ff EheG) erworben hat.

Gem § 13 Abs 3 WEG kann bei bestehender Eigentümerpartnerschaft nicht der Mindestanteil eines Ehegatten allein gepfändet werden. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Nur die gesonderte Verwertung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil ist unzulässig. Wenn aber zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen auf den gesamten Mindestanteil jede Art der Realexekution stattfinden kann, so ist es der betreibenden Partei auch erlaubt, im Weg der Exekution nach den §§ 331 ff EO die Vereinigung der geteilten Mindestanteile durch Pfändung und Verwertung des darauf gerichteten vermögensrechtlichen Anspruchs des Verpflichteten als Vorbereitung zu der erst dann zulässigen exekutiven Einverleibung des Pfandrechts auf den gesamten Mindestanteil zu erwirken. Wenn wegen schon erfolgter Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den §§ 325 und 328 Abs 1 EO versagt, kann der dem Verpflichteten zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. Die Verwertung erfolgt durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung kann der Gläubiger dann den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf den gesamten Mindestanteil verbinden. Wenn der Verpflichtete einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin hat, bedeutete die Verweigerung einer Exekutionsführung auf diesen Anspruch aus dem Grund des § 13 Abs 3 WEG 2002 einen sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch zur Zulässigkeit der Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffüngsansprüche des Verpflichteten. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Exekutionsantrag unscharf nur die Verwertung durch „Verkauf“ beantragt wurde. Der Betreibende kann sich einen Verwertungsantrag vorbehalten. Ein unzutreffend gestellter Verwertungsantrag macht den zulässigen Pfändungsantrag nicht unwirksam, schadet also nicht (SZ 57/30; Oberhammer in Angst, EO § 331 Rz 9). Der Hinweis „aufgrund nachehelicher Aufteilung“ spezifiziert die Forderung in ausreichender Form, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass ein Eigentumsübertragungsanspruch entweder auf Grund eines Vergleichs der Eheleute oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren von der Betreibenden behauptet wird. Das Bewilligungsgericht hat gem § 3 Abs 3 EO von den Angaben des Betreibenden auszugehen und nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung dem Verpflichteten wirklich zusteht.

Rubrik betreut von: Astrid Deixler-Hübner
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