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Verhältnis der Beschränkung der Exekutionsführung nach § 13 Abs 3 WEG 2002 zur Exekutionsführung nach den §§331 ff EO
FamZ 61/06
§ 13 Abs 3 WEG 2002; §§ 331 ff EO; 81 ff EheG
Die Beschränkung der Exekutionsführung durch § 13 Abs 3 WEG 2002 steht der Exekutionsführung nach den §§331 ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag oder allenfalls auch durch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens (§§ 81 ff EheG) erworben hat.
Gem § 13 Abs 3 WEG kann bei bestehender Eigentümerpartnerschaft nicht der Mindestanteil eines Ehegatten allein gepfändet werden. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Nur die gesonderte Verwertung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil ist unzulässig. Wenn aber zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen auf den gesamten Mindestanteil jede Art der Realexekution stattfinden kann, so ist es der betreibenden Partei auch erlaubt, im Weg der Exekution nach den die Vereinigung der geteilten Mindestanteile durch Pfändung und Verwertung des darauf gerichteten vermögensrechtlichen Anspruchs des Verpflichteten als Vorbereitung zu der erst dann zulässigen exekutiven Einverleibung des Pfandrechts auf den gesamten Mindestanteil zu erwirken. Wenn wegen schon erfolgter Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den