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iFamZ 3, September 2006, Seite 157

Erteilung einer Vorsorgevollmacht für künftige medizinische Behandlungen

Was sollte beachtet werden?

Peter Kunz und Christian Gepart

Die Erteilung gültiger Vorsorgevollmachten wird - auf der Grundlage des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 (SWRÄG 2006) ab - an Vorgaben gebunden sein, die sowohl dem Testamentsrecht als auch dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) entlehnt sind. Daneben wird es auch eine gesetzliche Vertretung von nahen Angehörigen bei einfachen medizinischen Behandlungen geben. Im nachstehenden Beitrag sollen einige praktische Überlegungen, die bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten berücksichtigt werden sollten, dargelegt werden.

I. Worum geht es bei der Vorsorgevollmacht für medizinische Behandlungen?

Für den Fall, dass eine Person (Vollmachtgeber) nicht mehr einsichts- und urteilsfähig oder äußerungsfähig ist, soll ein Dritter (Bevollmächtigter) für diese Person entscheiden, ob die Einwilligung in eine medizinischen Behandlung erklärt wird oder nicht.

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis für nächste Angehörige in „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ (zu denen auch die Einwilligung in „einfache“ alltägliche medizinische Behandlungen zählt; § 284b Abs 3 ABGB idF SWRÄG 2006) soll nur subsidiär zu einer allfällig erteilten Vorsorgevollmacht (VorsV) bestehen. Soweit daher eine VorsV auch Regelungen über derl...

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