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Vorsorgevollmacht und gesetzliche Angehörigenvertretung nach dem SWRÄG 2006
Neuerungen und praktisch relevante Probleme
Das SWRÄG 2006 regelt zwei in der österreichischen Rechtsordnung bisher nicht ausdrücklich vorgesehene Rechtsinstitute: die Vorsorgevollmacht und die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Der folgende Beitrag stellt diese Neuerungen dar und geht auch auf die praktisch wichtige Frage ein, unter welchen Voraussetzungen sich eine dritte Person auf die Wirksamkeit der Vertretungsbefugnis verlassen darf.
I. Die Erweiterung der Subsidiarität als Baustein des SWRÄG 2006
Das Subsidiaritätsprinzip ist im Sachwalterrecht nicht neu. Denn schon nach bisher geltendem Recht darf ein Sachwalter nicht bestellt werden, wenn die behinderte Person durch andere Hilfe, besonders im Rahmen ihrer Familie oder durch Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (§ 273 Abs 2 ABGB aF). Zu den Zielen des SWRÄG 2006 gehört es, den Anstieg der Sachwalterschaften einzudämmen. Dies geschieht durch einen Ausbau des Subsidiaritätsprinzips, das nunmehr in präzisierter und erweiterter Form in § 2683 enthalten ist. Die Sachwalterschaft tritt hiernach jetzt auch hinter die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, insb bei ei...