zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, November 2010, Seite 324

Klauselkontrolle beim Heimvertrag

iFamZ 2010/233

§§ 6, 27b ff KSchG, 879 Abs 3 ABGB

Der OGH erachtete folgende Klauseln eines Heimvertrags als unzulässig:

(...) Zur Klausel 2: Abwesenheitsvergütung

„Während dieser Zeit wird der für den Aufenthalt im stationären Bereich festgesetzte Tagsatz in Rechnung gestellt, abzüglich der in der Tarifliste für Zeiten der Abwesenheit ausgewiesenen Rückvergütung.“

Diese Klausel ist iVm Punkt 3.5. des Betreuungsvertrags zu lesen, dessen erster Satz lautet: „Während eines dauernden stationären Aufenthalts wird bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin (wie beispielsweise aufgrund eines Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthalts) das Pflegebett der Bewohnerin grundsätzlich bis zu ihrer Rückkehr freigehalten.“ Dann folgt mit Satz 2 die angefochtene Klausel. In der Tarifliste „Tarife 2007“ wird unter Punkt 2 „Rückvergütung (Gutschrift)“ bei Abwesenheit vom stationären Bereich ein Rückvergütungsbetrag von täglich 8,55 Euro ausgewiesen. Für stationäre Pflege sieht die Tarifliste im Fall des dauernden Aufenthalts einen Betrag von 118 Euro täglich vor (darin enthalten 12,05 Euro Verpflegungskosten). Die Kosten der stationären Pflege auf der „Schwerpunktstation“ sind mit 176,50 Euro t...

Daten werden geladen...