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iFamZ 2, März 2011, Seite 120

Kurzinfo

Aktuelle Spezialzuständigkeiten des OGH in Familiensachen

Robert Fucik

Mit der Geschäftsverteilung für das Jahr 2011 wurden beim OGH einige neue Spezialzuständigkeiten etabliert. Insgesamt für folgende im weitesten Sinne familienrechtliche Angelegenheiten ist der jeweils ausgewiesene Senat als „Fachsenat“ allein zuständig.


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Fachzuständigkeit
Senat
Rechtssachen nach §§ 81 ff EheG und §§ 34 ff EPG, nach §§ 98 ff ABGB und § 11 EPG sowie auf solche Verfahren bezogene EV
1
Klagen nach der EO
3
Fragen des Höferechts Verfahren nach dem HKÜ einschließlich Verfahren nach Art 10, 11 VO Brüssel IIa
6
Rechtssachen nach dem UbG, Verfahren nach dem HeimAufG und Rechtsfragen des HeimVG; Rechtssachen nach §§ 382b, 382e und 382g EO
7
Rechtssachen nach dem UVG
10

Autorinnen und Autoren:
Robert Fucik
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