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Grundprobleme der Unterlassungsstrafbarkeit von Jugendamtsmitarbeitern
Garantenstellung – Handlungspflicht – Sorgfaltsmaßstab – Quasikausalität – Arbeitsüberlastung – Organisationsverantwortung
Nicht nur, aber besonders in Fällen außergewöhnlicher Kindesmisshandlungen (zB Luca oder Cain) besteht das Bedürfnis der Öffentlichkeit, Institutionen oder Einzelpersonen für solche tragische Ereignisse verantwortlich zu machen, weil diese das unfassbare Leid nicht verhindert hätten. Massenmedien transportieren dieses Bedürfnis publikumswirksam und setzen damit Strafverfolgungsbehörden häufig unter Druck. Dementsprechend werden vermehrt Organe und Vertreter öffentlicher Institutionen mit ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit konfrontiert. Diese Unterlassungsstrafbarkeit ist aber geprägt von seit jeher ungelösten dogmatischen Problemen und so mancher Unzulänglichkeit des strafrechtlichen Instrumentariums. Daher verwundert es nicht, wenn in der Praxis (sowohl bei den Jugendämtern als auch bei der Justiz) Unsicherheiten auftreten. Die folgenden Überlegungen wollen diesen entgegenwirken.
I. Garantenstellung
Das JWG 1989 sieht die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers (JWT) in erster Linie in der Hilfe und Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Die in § 2 Abs 4 JWG statuierte Pflicht zur Überprüfung eines Verdachts von Vernachlässigung, Misshandlung...