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iFamZ 2, März 2011, Seite 103

Keine Überprüfung einer Rückführungsentscheidung durch EuGH

iFamZ 2011/86

Art 42 VO Brüssel IIa

PPU, Aguirre Zarraga/Pelz

Keine Überprüfung einer mit einer Bescheinigung versehenen Rückführungsentscheidung mit der Begründung, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, das diese Entscheidung erlassen hat, gegen Art 42 VO Brüssel IIa nach dessen mit Art 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union konformer Auslegung verstoßen habe.

Aus der Ehe des spanischen Vaters und der deutschen Mutter ging die am geborene Tochter Andrea hervor. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familie befand sich in Sondka (Spanien). Nachdem sich das Verhältnis zwischen den Eltern Ende 2007 verschlechtert hatte, trennten sie sich und stellten anschließend beide vor den spanischen Gerichten Scheidungs- und Sorgerechtsanträge. Im Juni 2008 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz nach Deutschland, wo sie nunmehr mit ihrem neuen Partner wohnt. Im August 2008 blieb Andrea, nachdem sie die Sommerferien bei ihrer Mutter verbracht hatte, bei dieser in Deutschland. Sie ist seitdem nicht mehr zu ihrem Vater nach Spanien zurückgekehrt.

Nach Verfahren in Spanien und Deutschland beschloss das OLG Celle, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vo...

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