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Internationales – fallweise
Die Bestellung von Kollisionskuratoren für Minderjährige und die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung in Nachlassangelegenheiten mit Auslandsbezug
I. Sachverhalt
Eine Erblasserin hinterließ einen minderjährigen Sohn und einen Gatten. Beide sind schwedische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schweden. Testamentarische Erben sind der Gatte der Erblasserin, der auch der Vater des überlebenden Kindes ist, und das Kind. Die Erblasserin war ebenfalls schwedische Staatsbürgerin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schweden. Ihr gehörten mehrere Liegenschaften in Österreich.
II. Mögliche Lösung
A. Zum Erbrecht
Österreich ist nur zur Abhandlung der in Österreich belegenen Liegenschaften international zuständig (§ 106 Abs 1 Z 1 JN). Der Erbschaftserwerb und daher auch die Notwendigkeit und die Voraussetzungen einer Erbannahmeerklärung richten sich wegen § 28 Abs 2 IPRG jedenfalls nach österreichischem Recht. Die beiden Erben, also auch der Minderjährige, müssen eine Erb(antritts)erklärung abgeben (§§ 799 ff ABGB).
B. Ausgangspunkt § 5 AußStrG
Nach § 5 Abs 1 AußStrG ist der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile...