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iFamZ 2, März 2011, Seite 95

Inhalt der Bestätigung für ein Ausfolgungsverfahren

iFamZ 2011/81

§ 150 AußStrG, § 106 JN

LG Salzburg , 21 R 436/10d

Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln, so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die aufgrund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen. Aus dieser Erklärung muss sich nur ergeben, dass die ausländische Behörde einer Übernahmeberechtigung nichts entgegenzusetzen hat (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 150 Rz 2). Dazu genügt auch eine Bestätigung über die Rechtsnachfolge oder, wie im vorliegenden Fall, dass der Rechtsmittelwerber vom Amtsgericht Erlangen zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Verstorbenen ernannt wurde. Dieser ist nämlich nach § 2205 BGB berechtigt, den Nachlass zu verwalten und in Besitz zu nehmen.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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