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iFamZ 2, März 2011, Seite 93

Sicherung des Anspruchs auf Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses

iFamZ 2011/80

§ 97 ABGB, § 382h EO

Die Frage, ob dem Antragsgegner in erster Instanz rechtliches Gehör gewährt hätte werden müssen, ist der Kontrolle im Revisionsrekursverfahren entzogen. Wird das Sicherungsbegehren innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage erhoben, so muss der Sicherungswerber keine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs bescheinigen.

Mit der Entscheidung vom , Appl Nr 17056/06, Micallef gg Malta, änderte der EGMR seine bisherige Rsp. Danach sind im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar. In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, wird aber weiterhin die einseitige Erlassung einer EV ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig sein, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt (17 Ob 11/10g; vgl auch 1 Ob 61/10t = JBl 2010, 601 [König]; G. Kodek, Zak 2010/7, 8 [9]; ders, Einstweilige Verfügungen im Familienrecht und Art 6 EMRK – Überlegungen aus Anlass der Entscheidung Micallef gegen Malta, EF-Z 2010/35, 57 [59]). Einen solchen Ausnahmefall hat das Rekursgericht hier angenommen (vgl hiezu neuerlich die in § 382h Abs 3 EO zum Ausdr...

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