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iFamZ 2, März 2011, Seite 92

Verfristung von Scheidungsgründen

iFamZ 2011/77

§ 57 EheG

Der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, kann sich nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechts durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht.

Die Rechtsansicht, das fortgesetzte ehewidrige Verhalten des Beklagten ist als Einheit aufzufassen, sodass hinsichtlich des Fristablaufs auf die letzte Handlung abzustellen ist, entspricht ständiger oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0057240). Im Einklang mit der stRsp steht auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass Eheverfehlungen im Zweifel nicht als durch Zeitablauf verwirkt gelten und der Kläger die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen braucht (RIS-Justiz RS0057279). Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann sich der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechts durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der unhei...

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