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Bemessung der Ausgleichszahlung
iFamZ 2011/76
Ein Wertzuwachs im Vermögen Dritter stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Ziel bei den Billigkeitserwägungen hinsichtlich der Festsetzung der Ausgleichszahlung ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen, wobei nicht streng rechnerisch vorgegangen werden muss. Bei der Festlegung von Ausgleichszahlungen gilt der Grundsatz des „Wohl-Bestehen-Könnens“ der Ehegatten. Die S. 92Frage der Angemessenheit einer eingeräumten Zahlungsfrist ist nur eine des Einzelfalls.
Die vom Rekursgericht ausgesprochene Zuweisung der gesamten während der Ehe erwirtschafteten Wertsteigerung des Wohnhauses an die Antragsgegnerin ist insofern rechtlich verfehlt, als sie nur Miteigentümerin der Liegenschaft ist. Ein Wertzuwachs im Vermögen Dritter stellt nämlich kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar; auch unterliegen Kreditverbindlichkeiten, die zur Finanzierung des fremden Wertzuwachses eingegangen wurden, nicht der Aufteilung (RIS-Justiz RS0057363 [insb T 7]). Auf diese Kreditanteile sowie auf eine weiterhin aufrechte Nutzung der früheren Ehewohnung durch den geschiedenen Ehegatten ist nur bei der Bemessung der Ausgle...