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Gesonderte Wohnungsnahme bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe: kein ehezerrüttendes Verschulden
iFamZ 2011/75
§ 61 Abs 2 EheG, §§ 90 Abs 1, 92 Abs 2 ABGB
Die psychische Erkrankung eines Ehegatten, die zu einer Überforderung mit häuslichen Aufgaben führt, berechtigt den anderen Ehegatten zu einer gesonderten Wohnungsnahme wegen wichtiger persönlicher Gründe.
Grundsätzlich stellt die von einem Ehegatten verschuldete Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine schwere Eheverfehlung dar, die ein Scheidungsbegehren rechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0056267). Es kann aber einem um die Aufrechterhaltung der Ehe jahrelang ringenden Ehegatten nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn er letztlich in Erkenntnis des Scheiterns seiner Bemühungen den Willen zur Fortsetzung der Ehe verliert und diesem Willen entsprechende Handlungen, wie das Versperren der Ehewohnung oder Ähnliches, setzt (RIS-Justiz RS0057548). Die Pflicht der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen (§ 90 Abs 1 ABGB) ist auch, anders als die Pflicht zu Treue, anständiger Begegnung und Beistand, kein absolutes Gebot. Eine gesonderte Wohnungsnahme der Ehegatten kann nicht nur vereinbart werden, sondern auch aus wichtigen persönlichen Gründen unter den Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB sogar gegen den Willen des anderen Teils gerechtfertigt sein. Diese wichtigen persönlichen Gründe müs...