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iFamZ 2, März 2011, Seite 90

Keine medikamentöse Freiheitsbeschränkung bei (unvermeidlicher) bewegungsdämpfender Nebenwirkung

iFamZ 2011/74

§ 3 Abs 1 HeimAufG, § 62 Abs 1 AußStrG

Das Erstgericht wies den Antrag des Bewohnervertreters, dass die Verabreichung zweier näher bezeichneter Medikamente als freiheitsbeschränkende Maßnahmen festgestellt und als unzulässig erklärt werde, mit der Begründung ab, dass keine freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vorlägen.

In seinem gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Bewohnervertreter keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:

1. Nach der Rsp des OGH ist eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur dann zu bejahen, wenn die BehandlungS. 91 unmittelbar (7 Ob 186/06p, E-FZ 2007/66; 1 Ob 21/09h) bzw primär (2 Ob 77/08z) die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können (RIS-Justiz RS0121227). Ist das Medikament ein (reines) Sedativum, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein (2 Ob 77/08z).

2. Richtig ist, dass in den bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht zur Frage Stellung bezogen werden musste, ob auch dann eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mit...

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