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iFamZ 2, März 2011, Seite 90

Bestimmtheit des Antrags, unverzügliche Meldepflicht, Dokumentationspflicht

iFamZ 2011/72

§ 11 HeimAufG

LGZ Graz , 6 R 385/10x

Dem Rekurs des Einrichtungsleiters wird nicht Folge gegeben.

(...) Der Rekurswerber vermeint, dass der zugrunde liegende Antrag mangels Bestimmtheit vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre.(...) Eine A-limine-Zurückweisung des Antrags [kommt] nicht in Frage, weil das Gericht auch in einem Verfahren nach dem HeimAufG das AußStrG anzuwenden hat (§ 11 Abs 3 HeimAufG) und daher bei einer Unbestimmtheit des Antrags (welche aber hier nicht gegeben ist) vom Gericht auf die Vervollständigung der notwendigen Angaben zu drängen wäre. Nur dann, wenn der Antragsteller diese Mitwirkungspflicht verletzen würde, käme überhaupt die Zurückweisung eines derartigen Antrags in Frage. (...).

Die Behauptung im Rekurs, die hier in Rede stehende Maßnahme „Bett: Gurten“ sei ordnungsgemäß dokumentiert und auch unverzüglich gemeldet worden, ist nicht richtig. Aus dem Protokoll der Tagsatzung (...) ergibt sich, dass ein gänzlich unvollständig geführter pflegediagnosenorientierter Pflegeplan geführt wurde und auch die gesamte Krankengeschichte eine vollständige Dokumentation nicht aufwies. Dies bedeutet, dass die in § 6 HeimAufG normierte Dokumentationspflicht verletzt wurde. (...) Weiters wurde festgestellt, dass die (...) Maßnahm...

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