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Unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkungen
iFamZ 2011/71
§ 1 Abs 1 und § 33 UbG
BG Fünfhaus , 32 Ub 1005/09h
Mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende und unverhältnismäßige Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch Tragen an den Gliedmaßen vom Krankenzimmer über den Gang in das Akutzimmer. Unverhältnismäßige Vier-Punkt-Fixierung bei gleichzeitigem Verschließen des Bettgitters und Sitzwache.
Die Patientin (...) leidet an einem postencephalitischen Syndrom nach einer Erkrankung an Gehirnhautentzündung (...). (...)
Am wurde die Patientin ohne eigenes Verlangen untergebracht. In den fachärztlichen Zeugnissen wurde Selbst- und Fremdgefährdung angeführt, nachdem sie gemeint habe, von Mitpatienten und Pflegepersonal bedroht zu werden, und sich gegenüber Pflegepersonal und Ärzten bedrohlich verhalten habe, dysphor gewesen sei, geschrien habe, sich mit Erwürgen und Schlagen bedroht gefühlt habe und im Gespräch nicht erreichbar gewesen sei. Es wurde auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit (...) durch 4-Punkt-Fixierung und (teilweise gleichzeitig) (...) im Netzbett („psychiatrisches Intensivbett“) vorgenommen.
(...) Auf Anordnung von Dr. (...) sollte die Patientin in das Akutzimmer gebracht werden, wo die Möglichkeit zu einer weiter gehenden Be...